Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert wird

86. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert wird

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den 11. Unterabschnitt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?11a. UnterabschnittDiplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ? Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
§ 54a. Diplomarbeit
§ 54b. Klausurprüfung
§ 54c. Mündliche Prüfung?

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung ?die zuständige Schulbehörde? durch die Wendung ?die Schulleiterin oder den Schulleiter? sowie die Wendung ?der zuständigen Schulbehörde? durch die Wendung ?der Schulleiterin oder des Schulleiters? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung ?der zuständigen Schulbehörde? durch die Wendung ?der Schulleiterin oder dem Schulleiter? sowie die Wendung ?Die zuständige Schulbehörde? durch die Wendung ?Die Schulleiterin oder der Schulleiter? ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung ?Die zuständige Schulbehörde? durch die Wendung ?Die Schulleiterin oder der Schulleiter? ersetzt.

5. In § 14 Abs. 3 wird die Wendung ?approbierten Formelsammlung? durch die Wendung ?einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird? ersetzt.

6. In den §§ 15 Abs. 3 zweiter Satz und 21 Abs. 5 wird jeweils vor der Wendung ?lebenden Fremdsprache? das Wort ?besuchten? eingefügt.

7. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung ?leg. cit.? durch die Wendung ?in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des SchUG-BKV? ersetzt.

8. Der 11. Unterabschnitt lautet:

?11. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ? Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit

§ 52. Das Prüfungsgebiet ?Diplomarbeit? umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand ?Volksgruppensprache? oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

§ 53. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

1. ?Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)? (300 Minuten, schriftlich) oder
2. ?Didaktik? (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Schwerpunktfach Fachkolloquium?? (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Wahlfach?? (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet ?Schwerpunktfach Fachkolloquium?? gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet ?Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)? gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. den Pflichtgegenstand ?Didaktik? oder
2. die
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT