Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird

337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

?Allgemeine Informationen

§ 1a. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:

1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
4. die Rechte und Pflichten
a) der Pensionskasse,
b) des Arbeitgebers sowie
c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.?

2. Im ersten Satz von § 2 Abs. 1 entfällt das Wort ?schriftlich?.

3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. Firma und Ort der Hauptverwaltung,
...

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