Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird
337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:
Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
?Allgemeine Informationen
§ 1a. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:
1. | Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird; |
2. | den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist; |
3. | die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde; |
4. | die Rechte und Pflichten |
a) | der Pensionskasse, |
b) | des Arbeitgebers sowie |
c) | der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; |
5. | die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; |
6. | die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen; |
7. | ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist; |
8. | falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung; |
9. | die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen; |
10. | die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses); |
11. | die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG); |
12. | für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG |
a) | eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können, |
b) | eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre, |
c) | die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.? |
2. Im ersten Satz von § 2 Abs. 1 entfällt das Wort ?schriftlich?.
3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
?1. | Firma und Ort der Hauptverwaltung, |
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