Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013 und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden

334. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013 und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden

Auf Grund des § 21e Abs. 5 und des § 36a des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013, BGBl. II Nr. 436/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21e Abs. 5 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung ? PAktPBV)?.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis ?§ 21 Abs. 8 PKG? durch den Verweis ?§ 21e Abs. 5 PKG? ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.?

4. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 ? FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012,? durch die Abkürzung ?FJMV 2019? ersetzt.

5. § 1 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.?

6. In § 2 Z 3 wird der Verweis ?§ 21 Abs. 7 PKG? durch den Verweis ?§ 21e Abs. 4 PKG? ersetzt.

7. In § 7 Abs. 3 Z 4 werden das Wort ?Ob? durch das Wort ?ob? und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 7 Abs. 3 werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:

?5. ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
6. ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.?

8. In § 9 Abs. 2 wird der Verweis ?§ 21 Abs. 6 PKG? durch den Verweis ?§ 21e Abs. 3 PKG? ersetzt.

9. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.?

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