Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird
330. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:
Die Quartalsmeldeverordnung 2012 ? QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
?§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der Folgendes beinhaltet:
1. | einen Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 1, |
2. | eine Auflistung der Vermögenswerte, die insbesondere nähere Angaben zu Emittenten, Vermögenswertkategorien samt Unterkategorien, die Bewertung und Merkmale der Vermögenswerte und eine Durchrechnung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 beinhaltet, |
3. | einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je VRG, je Sub-VG und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 2.? |
2. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:
?(1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code ? CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.?
3. In § 2 Abs. 3 wird der Begriff ?Kategorie? durch die Wortfolge ?Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1? ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?oder andere Sondervermögen im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011? durch die Wortfolge ?, Immobilienfonds oder AIF? ersetzt und die Wortfolge ?für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen? entfällt.
5. §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:
?Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und...
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