Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird

330. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Die Quartalsmeldeverordnung 2012 ? QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der Folgendes beinhaltet:

1. einen Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 1,
2. eine Auflistung der Vermögenswerte, die insbesondere nähere Angaben zu Emittenten, Vermögenswertkategorien samt Unterkategorien, die Bewertung und Merkmale der Vermögenswerte und eine Durchrechnung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 beinhaltet,
3. einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je VRG, je Sub-VG und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 2.?

2. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code ? CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.?

3. In § 2 Abs. 3 wird der Begriff ?Kategorie? durch die Wortfolge ?Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1? ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?oder andere Sondervermögen im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011? durch die Wortfolge ?, Immobilienfonds oder AIF? ersetzt und die Wortfolge ?für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen? entfällt.

5. §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

?Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und...

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