Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen Grundausbildungsverordnung ? MKGAV)

276. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung ? MKGAV) Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für

1. den Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
2. den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).

(2) Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.

(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.

(2) Dabei haben ? jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung ?

1. die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen,
2. die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung sowie
3. die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende spezielle Kenntnisse, die für eine Tätigkeit in ausgewählten Bereichen (Grundbuch, Firmenbuch, Beglaubigung und Rechnungsführung) erforderlich sind,
zu vermitteln.

(3) Die an den Grundausbildungslehrgängen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.

2. Abschnitt

Gestaltung und Organisation

Ausgestaltung der Grundausbildung

§ 3. (1) Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.

(3) Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Die Grundlagenmodule (§§ 11 und 14) stellen für die Vertragsbediensteten die für den Abschluss der v 4-Ausbildungsphase erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Z 4.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Kursabwicklung und Zulassung

§ 4. (1) Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.

(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.

(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.

(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen

1. der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
2. der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
Voraussetzungen.

(5) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag

1. Justizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
2. Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden.

(6) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

(7) Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.

Anwesenheitspflicht

§ 5. (1) Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.

(2) Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
5. einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG
an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(3) Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.

Schulung am Arbeitsplatz

§ 6. Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,

1. obliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im
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