Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? LuftAV)

185. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? LuftAV) Auf Grund der §§ 3, 7, 8, 12, 14, 19 bis 32, 60, 61, 62, 69 und 70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Allgemeine Anforderungen
§ 4. Sprengladungen
§ 5. Lawinenauslöseflug
§ 6. Sprengeinsatz
§ 7. Versagerbeseitigung
§ 8. Unterweisung
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Flughäfen
§ 9. Geltungsbereich
§ 10. Gesicherte Fluchtbereiche
§ 11. Notausgänge
§ 12. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 13. Abweichende Regelungen für Container
§ 14. Raumklima
4. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 15. Geltungsbereich
§ 16. Einwinkzeichen
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Bestimmungen der

1. Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998,
2. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,
3. Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
4. Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,
5. Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, und
6. Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004,
gelten für die in der Verordnung angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

2. Abschnitt

Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für

1. Betreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, sowie
2. Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

(2) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die

1. eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleisten und
2. mit einem funktionierenden künstlichen Horizont ausgestattet sind.

(2) Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden.

(3) Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein.

(4) An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere

1. Pilot/in,
2. Sprengbefugte, die über einen Fachkenntnisnachweis für Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber gemäß § 6 Z 3 lit. f FK-V verfügen (folgend als ?Sprengbefugte? bezeichnet),
3. erforderlichenfalls eine weitere Person, die mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut ist (Einweiser/in).

(5) Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist.

Sprengladungen

§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Sprengladungen mit maximal 10 kg Sprengstoff in einer geballten Ladung verwendet werden. Jede Sprengladung muss mit zwei Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Anzündern versehen sein.

(2) Es dürfen nur Sprengladungen verwendet werden, die auf der Schneedecke so wenig wie möglich abgleiten.

(3) Für die Zündung der Sprengladungen sind Sicherheitsanzündschnüre zu verwenden. Die Sicherheitsanzündschnüre sind an der Ladung so zu befestigen, dass sich die einzelnen Zündschnurteile an keiner Stelle berühren und beim Transport bzw. beim Abwerfen der Ladung nicht behindernd wirken können. Bei der Zündung ist eine sichere und unmittelbar aufeinander folgende (wenn sicher durchführbar auch...

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