Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz

177. Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
1.Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
§ 3. Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 4. via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 5. Ausübung der Gesellschafterrechte
§ 6. Eigentum an den Geschäftsanteilen
§ 7. Rechtsanwendung
§ 8. Errichtungserklärung
§ 9. Firmenbuchanmeldung
§ 10. Unternehmensgegenstand - Aufgaben
§ 11. Vermögensübergang
§ 12. Bewertung
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
§ 13. Geschäftsführung
§ 14. Aufsichtsrat
§ 15. Bestellung der ersten Organe
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
§ 16. Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen
§ 17. Entgeltlichkeit
§ 18. Abgeltung durch den Bund
§ 19. Aufsichtsrecht des Bundes
§ 20. Verschwiegenheitspflicht
§ 21. Amtshaftung und Organhaftpflicht
4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten
§ 22. Beamte
§ 23. Vertragliche Bedienstete
§ 24. Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 25. Gleichbehandlung
§ 26. Interessenvertretung der Arbeitnehmer
5. Abschnitt: Rechtsvertretung
§ 27. Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28. Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen
§ 29. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 30. Verweisungen
§ 31. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 32. Vollziehung
§ 33. Außer-Kraft-Treten

1.Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst insbesondere:

1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
2. Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
3. Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
4. Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
5. Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);
6. Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);
7. Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
8. Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;
9. die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen -TEN (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;
10. Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
11. Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
12. Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.

(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.

(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze - TEN.

Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung

§ 3. (1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.

(2) Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung dervia donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.

(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.

(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ausübung der Gesellschafterrechte

§ 5. Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Eigentum an den Geschäftsanteilen

§ 6. Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

Rechtsanwendung

§ 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

Errichtungserklärung

§ 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

Firmenbuchanmeldung

§ 9. Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

Unternehmensgegenstand - Aufgaben

§ 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:

1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;
2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
a) Steigerung des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf Binnenwasserstraßen, im Speziellen die Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
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