Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

305. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 3 Abs. 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ? LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 ? Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Verwendung als Praxislehrperson

§ 1. (1) Bei einer Verwendung als Praxislehrperson an der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 38 Abs. 2 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948) ist eine Lehrpraxis mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Die Lehrpraxis gemäß Abs. 1 ist zurückzulegen:

1. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Volksschule: an Volksschulen oder Sonderschulen,
2. bei Verwendungen an einer Praxisschule für die Neue Mittelschule: an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen oder an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Polyvalente Ausbildung) § 2. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird (§ 38 Abs. 2a VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.

(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden...

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