Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung geändert wird

289. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung geändert wird

Auf Grund

1. des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 HG durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen und
2. der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2, 7a Abs. 8 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird
a. hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 HG und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 HG durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
b. hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 HG durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
c. hinsichtlich des § 14 dieser Verordnung (Bundesstatistik) gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, durch die in lit. a genannte Bundesministerin und durch den in lit. b genannten Bundesminister jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet:

Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel wird die Bezeichnung ?Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Bezeichnung ?Bundesministerin für Bildung und Frauen? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 6 betreffende Zeile:

?§ 6 Sperrung der Matrikelnummer?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 4 betreffende Zeile:

?Studien im Rahmen von Kooperationen?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 10 betreffende Zeile:

?§ 10 Mitbelegte Studien?

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 11 betreffende Zeile:

?§ 11 Hochschulübergreifende Studien?

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 5 betreffende Zeile:

?Codierung, Datenverbund und Evidenz?

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgende Zeile eingefügt:

?§ 12a Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen?

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 6 betreffende Zeile:

?Bundesstatistik und Datensicherheit?

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 14 betreffende Zeile:

?§ 14 Bundesstatistik?

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgende Zeile eingefügt:

?§ 14a Datensicherheit?

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:

?§ 15 Inkrafttreten?

12. In § 1 Z 1 werden nach der Wortfolge ?des Hochschulgesetzes 2005? ein Beistrich und das Zitat ?BGBl. I Nr. 30/2006,? eingefügt.

13. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge ?, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge? durch die Wortfolge ?einschließlich der privaten Studienangebote? ersetzt.

14. § 2 Z 1 lautet:

?1. unter ?Matrikelnummer? ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;?

15. In § 2 Z 2 wird nach der Wendung ?Pädagogischen Hochschule? die Wortfolge ?bzw. Universität? eingefügt.

16. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge ?, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen? durch die Wortfolge ?oder privaten Studienangeboten? ersetzt.

17. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

?4. unter ?Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen? (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
5. unter ?Lehrverbund? die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.?

18. § 3 samt Überschrift lautet:

?Bildung der Matrikelnummer

§ 3. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1. Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
3. Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.?

19. § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:

?(1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.

(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

1. sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
2. ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift
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