Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen sowie Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Regel 39 Abs. 1 Ziffer i

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 9. März 2015 Teil III

32. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen sowie Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Regel 39 Abs. 1 Ziffer i

32. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen sowie Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung der Regel 39 Abs. 1 Ziffer i

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2011, 2012 und 2014 wurden die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. III Nr. 109/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 98/2009) mit Wirkung vom 1. Jänner 2012, 1. Jänner 2013 und vom 1. Jänner 2015 sowie das als Annex der Ausführungsordnung angeschlossene Gebührenverzeichnis (zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2008) mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 wie folgt geändert:

[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Weiters wird die deutschsprachige Übersetzung der Regel 39 Abs. 1 Ziffer i der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. III Nr. 37/2007) wie folgt korrigiert:

?i) Einreichung eines Antrags um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden
...

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