Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 ? FAV 2019)

293. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 ? FAV 2019) Auf Grund des § 82 Abs. 1 und des § 84p der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Aggregation
§ 6 Genehmigungsunterlagen
§ 7 Registrierung
§ 8 Emissionen
§ 9 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten
§ 10 Pflichten des Anlageninhabers
§ 11 Allgemeine Anforderungen
§ 12 Prüfungen
§ 13 Erstmalige Prüfung
§ 14 Wiederkehrende Prüfungen
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Befund; Messberichte
§ 17 Behebung von Mängeln
§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Übergangsregelungen
§ 21 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Anlage 1 Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
Anlage 2 Emissionsgrenzwerte
Anlage 3 Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden:

1. Schwefeldioxid (SO2);
2. Stickstoffoxide (NOx);
3. Staub;
4. Kohlenstoffmonoxid (CO);
5. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC);
6. Chlorwasserstoff (HCl);
7. Ammoniak (NH3);
8. polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3.

Diese Verordnung gilt nicht für

1. Feuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung ? AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werden;
2. Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallen;
3. Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden;
4. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
5. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
6. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
7. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
8. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
9. Koksöfen;
10. Winderhitzer (cowpers);
11. Krematorien;
12. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
13. Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel;
14. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen;
15. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen;
16. Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. ?Emission? die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
2. ?Emissionsgrenzwert? die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases in die Luft abgeleitet werden darf, ausgedrückt als Massenkonzentration in der Einheit mg/Nm3;
3. ?Stickstoffoxide? (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);
4. ?Staub? in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;
5. ?Feuerungsanlage? jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden; zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen; Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen;
6. ?bestehende Feuerungsanlage? eine Feuerungsanlage, auf die sich eine vor dem 19. Dezember 2017 erteilte Genehmigung erstreckt, sofern die Feuerungsanlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;
7. ?neue Feuerungsanlage? eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;
8. ?Motor? einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;
9. ?Gasmotor? einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Motor mit Fremdzündung des Brennstoffs;
10. ?Dieselmotor? einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;
11. ?Zweistoffmotor? einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
12. ?Gasturbine? jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
13. ?Brennstoff? alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen);
14. ?Standardisierte Brennstoffe? Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;
15. ?Raffineriebrennstoff? alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;
16. ?Abfall? Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ? AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019;
17. ?Biomasse?
a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
b) nachstehende Abfälle:
aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
dd) Korkabfälle;
ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
18. ?Gasöl?
a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19 oder
b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;
die flüssigen Brennstoffe Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht ? schwefelarm, Heizöl extra leicht ? schwefelfrei, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe zählen zu Gasöl;
19. ?Schweröl?
a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39 oder
b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Z 18 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;
die flüssigen Brennstoffe Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht zählen zu Schweröl;
20. ?feste Brennstoffe?:
a) feste Biomasse gemäß Z 17;
b) alle Arten von Braunkohle;
c) alle Arten von Steinkohle;
d) veredelte Brennstoffe:
aa) Braunkohlenbriketts;
bb) Steinkohlenbriketts;
cc) Koks;
21. ?Erdgas? natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
22. ?Biogas? jedes methanhältige Gas, das durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet wird; Klärgas und Deponiegas zählen zu Biogas;
23. ?Betriebsstunden? den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt,
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