Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Patronenprüfordnung 2013 geändert wird

435. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Patronenprüfordnung 2013 geändert wird

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 28 und im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstücks die Wortfolge ?mechanisch-elektrischer? durch das Wort ?elektromechanischer? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 44 bis 51:

44. Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 45. Wahl des Kalibrierverfahrens
§ 46. Statische Kalibrierung
§ 47. Kontinuierliche Kalibrierung
§ 48. Dynamische Kalibrierung
§ 49. Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 50. Bestimmung der Linearität
§ 51. Kalibrierung der Messkette?

3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 5. Hauptstücks sowie zu den §§ 52 und 53:

?Berechnungen von Patronen und Patronenlagerabmessungen sowie Verbindlicherklärung von technischen Regelwerken
§ 52. Formeln für die Berechnungen
§ 53. Verbindlicherklärung von Toleranzen und TDCC Tabellen?

4. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anlagen 1 und 2:

?Anlage 1: Toleranzen
Anlage 2: TDCC Tabellen?

5. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort ?Wachkörper? die Wortfolge ?(insbesondere der Bundespolizei)? eingefügt.

6. In § 2 Z 7 wird das Wort ?ON-Regeln? durch den Ausdruck ?TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 2)? ersetzt.

7. In den §§ 5 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 1 Z 10, 11 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 2 und 3 sowie 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?ON-Regeln? durch den Ausdruck ?TDCC Tabellen (Anlage 2)? ersetzt.

8. In den §§ 14 Abs. 1 Z 2 und Z 5, Abs. 2 Z 2 und Z 5, 15 Abs. 3 Z 1 und 30 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck ?ON-Regel 191395? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VII (Anlage 2)? ersetzt.

9. In den §§ 14 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und 33 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a und b wird jeweils der Ausdruck ?ON-Regel 191396? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VI (Anlage 2)? ersetzt.

10. Im § 14 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 wird jeweils der Ausdruck ?ON-Regel 191397? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VIII (Anlage 2)? ersetzt.

11. In den §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 36 Abs. 5 wird jeweils das Wort ?ON-Regel? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle (Anlage 2)? ersetzt.

12. In den §§ 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z 1, 30 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 2 Z 5 und in der Überschrift zu § 28 wird jeweils die Wortfolge ?mechanisch-elektrischen? durch das Wort ?elektromechanischen? ersetzt.

13. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge ?mechanisch-elektrischer? durch das Wort ?elektromechanischer? sowie das Wort ?Kenn-Nummer? durch das Wort ?Kennnummer? ersetzt.

14. In § 28 Abs. 2 Z 7 wird das Wort ?Kalibrierzeugnis? durch das Wort ?Kalibrierschein? ersetzt.

15. In den §§ 28 Abs. 2 und 40 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?mechanisch-elektrische? durch das Wort ?elektromechanische? ersetzt.

16. In § 28 Abs. 5 Z 1 wird die Ziffer ?1? durch den Ausdruck ?0,1? ersetzt.

17. In § 28 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl ?80? durch die Zahl ?100? ersetzt.

18. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. Winkel des Übergangskonus ?1 = 10° 30?: -30?; ?

19. § 30 Abs. 4 lautet:

?(4) Bei Verwendung eines elektromechanischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch hat einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufzuweisen. Um Gasaustritte zu vermeiden, ist nach der Anbohrung sicherzustellen, dass die Hülse nicht deformiert wurde und sich keine Metallspäne im Loch befinden. Das Loch muss mit einem hitzebeständigen Polyimid-Klebeband mit einer Gesamtdicke von höchstens 0,07 mm oder einem Hochdruck-Silikonfett abgedichtet werden.?

20. In den §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck ?ON-Regel 191390? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle V (Anlage 2)? ersetzt.

21. In § 33 Abs. 2 werden jeweils der Ausdruck ?ÖNORM S 1232? und das Wort ?ÖNORM? durch den Ausdruck ?Anlage 1? sowie der Ausdruck ?ON-Regel 191396? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VI (Anlage 2)? ersetzt.

22. In § 34 Abs. 1 werden jeweils der Ausdruck ?ÖNORM S 1233? und das Wort ?ÖNORM? durch den Ausdruck ?Anlage 1? sowie der Ausdruck ?ON-Regel 191397? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VIII (Anlage 2)? ersetzt.

23. In § 35 wird der Ausdruck ?ÖNORM S 1234? durch den Ausdruck ?Anlage 1? ersetzt.

24. § 38 lautet:

§ 38.

(1) Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.

(2) Folgende Toleranzen sind zulässig:

1. H11 für die Länge des Munitionslagers L3;

2. js16 für die Länge des Laufes LT.

(3) Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);

2. Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;

3. Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

4. Länge: proportional zum Gewicht.

(4) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;

2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.?

25. In § 40 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium? und die Wortfolge ?deren messtechnische? wird durch die Wortfolge ?die messtechnischen? ersetzt.

26. In der Überschrift zu § 40 wird die Wortfolge ?mechanisch-elektrischer? durch das Wort ?elektromechanischer? ersetzt.

27. § 40 Abs. 3 und 4 lautet:

?(3) Die Kalibrierung hat zu erfolgen

1. jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
2. wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
3. bei Vorliegen folgender Anomalien:
a)
...

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