Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussverordnung 2013 geändert wird

433. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 58 das Wort ?ON-Regeln? durch den Ausdruck ?TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller? ersetzt und wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstücks die Wortfolge ?und Böller? angefügt.

3. Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge angefügt:

?Anlage 3: TDCC Tabellen
Anlage 4: Ladetabellen für Böller?.

4. In den §§ 6 Abs. 1 Z 6, 10 Abs. 2, 12 Abs. 4 Z 2, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Z 6 lit. b, 14 Abs. 7 lit. c und 43 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort ?ON-Regeln? durch den Ausdruck ?TDCC Tabellen (Anlage 3)? ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ? Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.?

6. In § 10 Abs. 1 Z 7 entfällt der Ausdruck ?gemäß ÖNORM S 1205 oder?.

7. In § 12 Abs. 4 Z 1 lit. e wird das Zeichen ?à1? durch das Zeichen ?1?, in Z 2 lit. d das Zeichen ?à? durch das Zeichen ?? ersetzt.

8. In § 12 Abs. 4 Z 1 lit. g wird der Ausdruck ?ON-Regel 191395? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle VII (Anlage 3)? ersetzt.

9. In § 12 Abs. 4 Z 3 lit. g wird der Ausdruck ?ON-Regel 191390? durch den Ausdruck ?TDCC Tabelle V (Anlage 3)? ersetzt.

10. § 12 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:

?(6) Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verschlussabstand mit den in Abs. 6a genannten speziell zu konstruierenden Lehren (ÄL-Minimallehre und ÄL-Maximallehre) zu überprüfen:
1. es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert ÄL heraussteht und
2. dieses Kaliber ist in einer Handfeuerwaffe mit einer
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