Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

158. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ? FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1.

Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl Nr. 194/1961;
2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
3. Anträge auf Herabsetzung
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