Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

174. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 121, 124 und 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird

1. hinsichtlich des Anhanges D der Verordnung von der Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, werden wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 7. Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge? der Eintrag ?§ 7a. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 16. Verbandsflüge? durch den Eintrag ?§ 16. Formationsflüge? ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 22. Form der Flugplanabgabe? durch den Eintrag ?§ 22. Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes? ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 27. Flugfunk-Sprechfunkverbindung? der Eintrag ?§ 27a. Meldungen? eingefügt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?Ausnahmen betreffend die Staffelung? durch den Eintrag ?§ 37. Ausnahmen betreffend die Staffelung? ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 38. Ausnahmeantrag gemäß Art. 4 SERA? durch den Eintrag ?§ 38. Ausnahmen für Ambulanz und Rettungsflüge? ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge ?Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38? durch die Wortfolge ?Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3? ersetzt.

8. In § 7 Abs. 3 wird der Verweis ?2, 3 und 4? durch den Verweis ?2 und 3? ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

§ 7a.

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen...

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