Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung ? C-FHV)

172. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung ? C-FHV) Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.

(2) Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.

Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen

§ 2.

Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.

Sondervorschrift zur Durchführung von Prüfungen

§ 3.

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG können die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine auch während des Sommersemesters 2020, nach Anhörung der Fachhochschulvertretung, geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Die Änderungen sind den Studierenden umgehend bekannt zu geben. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 18 FHStG darf nicht unterschritten werden.

(2) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Prüfungstermines, bekannt zu geben.

(3) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(4) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei...

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