Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2020)

272. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2020) Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 19 entfällt die Wortfolge ?außer dem Hersteller?.

2. Im § 3 Z 22 wird nach der Wortfolge ?Buchstabe a? die Wortfolge ?und b? eingefügt.

3. Im § 3 Z 23 wird nach der Wortfolge ?Buchstabe b? die Wortfolge ?und c? eingefügt.

4. § 4 Abs. 2a lautet:

?(2a) Abs. 1 gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.?

5. Dem § 11 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a angefügt:

?3a. die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;?

6. Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der §§ 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, BGBl. II Nr. 102/2017, eingehalten werden.?

7. Im § 27 wird das Wort ?und? am Ende der Z 69 durch einen Beistrich ersetzt und es werden nach der Z 70 folgende Z 71 bis 77 eingefügt:

?71. die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung ? zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ? des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in
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