Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ? NPO-FondsRLV)

300. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ? NPO-FondsRLV) Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz) über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

1. AbschnittAllgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1.

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2.

(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle (?COVID-19-Krise?) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß § 7 zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.

Unionsrechtskonformität

§ 3.

Soweit Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des § 4 Abs. 3 ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.

2. AbschnittPersönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 4.

(1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

1. Non-Profit-Organisationen (?NPO?),
2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind (?Beteiligungsorganisation?),

soweit sie nicht unter § 5 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
3. Der Sitz der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
5. Die förderbare Organisation darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, weil beispielsweise eine positive Fortbestehensprognose vorgelegen ist.
6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
7. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 5.

Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), BGBl. I Nr. 56/2012.
2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten, sowie
3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

3. AbschnittArt und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

§ 6.

(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: ?Förderung?) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 7.

(1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 anfallen, zu ermitteln. Für Kosten nach Abs. 2 Z 10 ist zur Ermittlung der förderbaren Kosten der Zeitraum 10. März 2020 bis 30. September 2020 anzuwenden. Kosten nach Abs. 2 Z 11 sind förderbar, wenn sie vor dem 10. März 2020 entstanden sind.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:

1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und
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