Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

346. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund der § 5 Abs. 6, § 6 und § 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2017, wird verordnet:

Die Pflanzgutzverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. das Kürzel ?AT? als Code des Mitgliedstaates;?

2. § 1 Abs. 4 lautet:

?(4) Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:

1. weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
2. weiß für Basismaterial;
3. blau für Zertifiziertes Material.?

3. § 1 Abs. 6 und 7 lautet:

?(6) CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.

(7) Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:

1. ?EU-Standards?;
2. das Kürzel ?AT? als Code des Mitgliedstaates;
3. den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
4. die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
5. die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
6. den botanischen Namen;
7. CAC-Material;
8. die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
9. gegebenenfalls die Angabe ?Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung?;
10. das Datum der Ausstellung.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.?

4. In § 1 Abs. 9 entfällt der Klammerausdruck ?(§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011)?.

5. § 1 Abs. 10 lautet:

?(10) Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge ?Pflanzenpass/Plant Passport? anzubringen.?

6. § 1 Abs. 12 lautet:

?(12) Das Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.?

7. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ?Pflanzenschutzgesetzes 1995? durch die Wortfolge ?Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018? ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 wird im Schlussteil die Wortfolge ?für zumindest ein Jahr? durch die Wortfolge ?für zumindest drei Jahre? ersetzt.

9. § 5 lautet:

?Das Pflanzgut muss im Erzeugungsbetrieb zumindest visuell praktisch frei sein von allen Schädlingen, die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EG und 93/61/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, jeweils in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177, für die jeweilige Gattung oder Art angeführt sind. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf zumindest nach visueller Inspektion nicht die in den genannten Anhängen festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Weiters muss das Pflanzgut zumindest visuell frei sein von allen nicht in den genannten Anhängen festgelegten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Pflanzgutes herabsetzen, auch frei von Anzeichen oder Symptomen dieser Schädlinge. Das Pflanzgut muss überdies den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebietsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (in der Folge. RNQP), die in gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder den nach Artikel 30 Absatz 1 der genanten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind, entsprechen.?

10. In § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung ?§ 5 Abs. 1? durch die Bezeichnung ?§ 5? und in § 6 Abs. 4 die Bezeichnung ?§ 5 Abs. 3? durch die Bezeichnung ?§ 5? ersetzt.

11. § 8 lautet:

?(1) Das Pflanzgut von Obstarten hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus folgende spezifische Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Mutterpflanzen von Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial haben den Anforderungen des Anhanges 2,
2. Mutterpflanzen von Basismaterial und Basismaterial haben den Anforderungen des Anhanges 3,
3. Mutterpflanzen von zertifiziertem Material und zertifiziertes Material haben den Anforderungen des Anhanges 4,
4. CAC-Material hat den Anforderungen des Anhanges 5,
zu entprechen.

(2) Das Pflanzgut hat den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Anhanges 6 zu entsprechen.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und und 2 angeführten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden ist das Pflanzgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrunsbetrieb oder das Gebiet gemäß Anhang 6 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.?

12. In § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck ?(§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995)? durch den Klammerausdruck ?(§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018)? ersetzt.

13. In § 12 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

?5. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhaltes des Versorgerdokuments, ABl. Nr. L 278 vom 30.10.2019 S 7;
6. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial, ABl. Nr. L 41/2020 vom 13.2.2020 S 1.?

14. In § 13 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

?(4) § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. April 2020 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 und § 10 Abs. 2 sowie die Anhänge 2 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 346/2020 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Anhänge 7 bis 9 außer Kraft.

(6) Bis zum 30. Juni 2021 dürfen für CAC- Material Etiketten als Versorgerdokumente verwendet werden, die eine andere Farbe als gelb aufweisen, soferne das Inverkehrbringen dieses Materials ausschließlich im Bundesgebiet erfolgt und diese zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.?

15. In Anhang 2 Buchstabe G wird in den Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge ?durch eine visuelle Kontrolle? durch die Wortfolge ?durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung? ersetzt.

16. Anhang 2 Buchstabe H lautet:

?(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.

(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durchzuführen.

(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.

(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.

(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und für Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.?

17. In Anhang 2 lautet die Überschrift von Buchstabe I:

?I. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial?

18. In Anhang 3 lautet der Buchstabe B:

?(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die...

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