Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

543. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Auf Grund des § 161 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes ? ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:

§ 1.

Für Unternehmen und Betriebe, die nicht unter die Angelegenheiten der Anlage zu § 2, Teil 2 J des Bundesministeriengesetzes 1986 ? BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, fallen, wird beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Staatliche Wirtschaftskommission errichtet.

§ 2.

(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder einem von ihr bestellten Vertreter als Vorsitzenden, und aus je vier von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer entsandten Mitgliedern, wovon mindestens 50 vH Frauen sind.

(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden:

1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend,
4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschuss) Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.

(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden.

§ 3.

(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder den von ihr bestellten Vertreter einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind...

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