Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
559. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 ? LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
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In Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
?Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.?
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In Abs. 2 wird die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020? ersetzt.
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Abs. 3 Z 1 lautet:
?1. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.? -
In Abs. 3 entfallen die Ziffern 4, 8 und 10.
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Abs. 3 Z 5 lautet:
?5. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ? BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.? -
In Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 lit. b BAO? durch die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020? ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 lautet:
?(1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ? BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die...
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