Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird

559. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 ? LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

    ?Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.?

  2. In Abs. 2 wird die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020? ersetzt.

  3. Abs. 3 Z 1 lautet:

    ?1. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.?
  4. In Abs. 3 entfallen die Ziffern 4, 8 und 10.

  5. Abs. 3 Z 5 lautet:

    ?5. Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ? BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.?
  6. In Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 lit. b BAO? durch die Wortfolge ?§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020? ersetzt.

    2. § 2 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ? BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die...

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