Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

630. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2020 wird verordnet:

Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 wird nach der Wortfolge ?KN-Code 2710 19 43? die Wortfolge ?oder KN-Code 2710 20 11? eingefügt.

2. § 2 Z 28 lautet:

?28. CDM-Register ist das Clean Developement Mechanism Register gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten des Clean Developement Mechanism (CDM);?

3. § 2 Z 29 bis 30 entfällt.

4. § 3 Abs. 1 Z 3 bis 4 lautet:

?3 . Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang III sowie ÖNORM EN 590 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Dieselkraftstoff ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 1. August 2019;
4. Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM EN 589 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Flüssiggas ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 1. April 2019;?

5. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang VI sowie ÖNORM EN 14214 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 15. Juli 2019;?

6. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

?8. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM EN 15293 ?Kraftstoffe ? Ethanolkraftstoff (E 85) ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 1. Dezember 2018;?

7. § 3 Abs. 1 Z 10 bis 12 lautet:

?10. Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang VIIIa sowie ÖNORM EN 15940 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 15. Oktober 2019;
11. B 10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang VIIIb sowie ÖNORM EN 16734 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 15. Mai 2019;
12. Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß Anhang VIIIc sowie ÖNORM EN 16709 ?Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ? Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ? Anforderungen und Prüfverfahren? vom 15. Mai 2019.?

8. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

9. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

10. § 7 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise um 6,0% zu senken.?

11. § 7a Abs. 6 lautet:

?(6) Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa im Falle von Biokraftstoffen bis zum 30. Juni und im Fall von verminderten Treibhausgasemissionen bis zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.?

12. In § 7a Abs. 7 wird die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

14. § 8 Abs. 4 bis 7 lautet:

?(4) Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß § 7 mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

(5) Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, S. 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:

1. Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 eines Meldeverpflichteten auf jene Mengen beschränkt, die vom jeweiligen Meldeverpflichteten im Vergleichszeitraum 2019 in Österreich zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
2. Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.

(6) Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.

(7) Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.?

15. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

16. § 18 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form...

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