Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021)

137. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021) Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.

Zweck

§ 2.

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts ?Sommerschule 2021? ist es,

1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder
2. Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe ?Genügend? oder ?Nicht genügend? beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder
3. Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe ?Genügend? oder ?Nicht genügend? beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann der Aufholbedarf auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 3.

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat an jener Schule, an welcher das Kind oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler gemäß § 2 ist, zu erfolgen.

(2) Die Frist zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT