Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

486. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Auf Grund des § 14a Abs. 5 des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 176/2021, wird nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde verordnet:

Geltungsbereich§ 1.

Diese Verordnung gilt für Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002.

Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz§ 2.

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des § 14a Abs. 1 Z 1 bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke.

(2) Einem Zustellersuchen ist ein einheitlicher Titel in deutscher Sprache, sofern zwischen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde, und eine Kopie des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Empfängers sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments,
4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
5. den Zeitraum, in dem die Zustellung erfolgen soll, beispielsweise aufgrund von gesetzlichen Fristen oder Verjährungsfristen.

(3) Stimmt der Empfänger des gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes ? ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.

(4) Sind einem Zustellersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist Ergänzungen vorzunehmen, und darauf hinzuweisen, dass bei...

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