Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?, die DAC-Verordnung ?Kremstal?, die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Carnuntum?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland-Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung ?Wagram? und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)

30. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?, die DAC-Verordnung ?Kremstal?, die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Carnuntum?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland-Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung ?Wagram? und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021) Auf Grund des § 8 Abs. 2, des § 21 Abs. 4, des § 30 Abs. 2, des § 34 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2,, des Paragraph 21, Absatz 4,, des Paragraph 30, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz eins und des Paragraph 35, Absatz 2, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, der Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Ziffer 14 und 15 und Absatz 4, sowie der Paragraphen 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?), BGBl. II Nr. 236/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung ?Wiener Gemischter Satz?), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 8 entfällt.Paragraph eins, Ziffer 8, entfällt.

Artikel 2Änderung der DAC-Verordnung ?Kremstal?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung ?Kremstal?), BGBl. II Nr. 273/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung ?Kremstal?), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

?6.Ziffer 6Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung ?Kremstal DAC?, ?Kremstal DAC? mit Ortsangabe gem. Anhang sowie ?Kremstal DAC? mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.?

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 15 lautet:Paragraph eins, Ziffer 15, lautet:

?15.Ziffer 15 Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kremstal DAC und Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.?

3.Novellierungsanordnung 3, Folgender Anhang wird angefügt:

?Anhang

Ortsangaben im Weinbaugebiet Kremstal DAC:

Krems:

Die Katastralgemeinden Krems, Angern, Thallern, Hollenburg, Landersdorf, Gneixendorf, Rehberg und Egelsee

Stein:

Die Katastralgemeinde Stein

Rohrendorf:

Die politische Gemeinde Rohrendorf (Ober- und Unterrohrendorf) Gedersdorf:

Die politische Gemeinde Gedersdorf (Gedersdorf und Brunn im Felde) Stratzing:

Die politischen Gemeinden Stratzing und Droß

Senftenberg:

Die politische Gemeinde Senftenberg mit den Katastralgemeinden Senftenberg, Imbach und Priel

Furth:

Die politische Gemeinde Furth mit den Katastatralgemeinden Furth, Oberfucha, Palt, Steinaweg und Aigen

Höbenbach:

Die Katastralgemeinden Höbenbach, Eggendorf, Paudorf, Meidling und Hörfahrt

Krustetten:

Die Katastralgemeinden Krustetten und Tiefenfucha.?

Artikel 3Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,), zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2 Z 3 und § 4a entfallen.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 4 a, entfallen.

2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 vierter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz lautet:

?Maßnahmen, die mittels Leasing oder Mietkauf finanziert werden, sind nicht förderbar.?

4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

?Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 9 Abs. 3 vorzulegen.??Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vorzulegen.?

5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Jedem Zahlungsantrag ist eine Belegaufstellung für die getätigten Ausgaben, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Für die Gewährung der Beihilfe können ausschließlich die in der Belegaufstellung angeführten Kosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

    ?3.Ziffer 3das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e und die betroffene/n Parzellenummer/n.?

    7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

    ?Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die Parzellennummern der betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.?

    8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha.?Die Errichtungskosten gemäß Anhang römisch III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.?
  • 10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach der Wortfolge ?von einer natürlichen oder juristischen Person,? die Wortfolge ?einer Personengemeinschaft oder Personengesellschaft,? eingefügt.

    11.Novellierungsanordnung 11, § 20 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

    ?2.Ziffer 2Abweichend zu Z 1 kann von den im folgenden angeführten Vereinigungen, wenn diese selbst Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme im Bereich der Investitionsarten ?Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)?, ?Klärungseinrichtungen?, ?Einrichtungen zur Trubaufbereitung?, ?Flaschenabfülleinrichtungen? und ?Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes? eingereicht werden: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings...

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