Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ? 4. NPO-FondsRLV)

59. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ? 4. NPO-FondsRLV)59. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung ? 4. NPO-FondsRLV) Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Artikel I1. AbschnittAllgemeinesAusgestaltung der Förderung§ 1.Paragraph eins,

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in Paragraph 4, genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Ziel und Zweck der Förderung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsZiel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle (?COVID-19-Krise?) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle (?COVID-19-Krise?) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach Paragraph 4, durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
  • (2)Absatz 2Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 300/2020, der 2. NPO-FondsRLV sowie der 3. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, der 2. NPO-FondsRLV sowie der 3. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.
  • Unionsrechtskonformität§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsSoweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.Soweit förderwerbende Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar.
  • (2)Absatz 2Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf GrundlageUnterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage1.Ziffer einsder Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 (?De-minimis-Verordnung?),
  • 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oder5.Ziffer 5der Mitteilung der Europäischen Kommission ?Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19?, ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission ?6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19?, ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1 (?COVID-19 Beihilferahmen?)der Mitteilung der Europäischen Kommission ?Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19?, ABl. C 91 römisch eins vom 20. März 2020, S. 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission ?6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19?, ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1 (?COVID-19 Beihilferahmen?)

    gewährt.

  • (3)Absatz 3Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.101232 (2021/N) vom 14.01.2022, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat, zulässig.Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.101232 (2021/N) vom 14.01.2022, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Litera b, AEUV festgestellt hat, zulässig.
  • 2. AbschnittPersönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer FörderungZulässige förderwerbende Organisationen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsZulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind1.Ziffer einsNon-Profit-Organisationen (?NPO?),
  • 2.Ziffer 2freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,3.Ziffer 3gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und4.Ziffer 4Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind (?Beteiligungsorganisation?),Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Ziffer eins, bis 3 beteiligt sind (?Beteiligungsorganisation?)

    soweitsoweit sie nicht unter § 5 fallen.sie nicht unter Paragraph 5, fallen.

  • (2)Absatz 2Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.Eine NPO ist eine mit...
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