Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz ? KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

223. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz ? KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 25c Abs. 3a erster Satz lautet:

  • ?(3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren.?
  • 2. In § 30 Abs. 10 wird das Datum ?31.12.2021? durch das Datum ?30.6.2023? ersetzt.

    Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

    Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag ?150 Millionen Euro? durch den Betrag ?175 Millionen Euro? ersetzt.

    2. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

    ?Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022§ 2b.

  • (1) Für das Kalenderjahr 2022 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2a für das Kalenderjahr 2021 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2021 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
  • (2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.?
  • 2. In § 11 wird jeweils das Datum ?31. Dezember 2022? durch das Datum ?30. Juni 2023? ersetzt. Folgender Abs. 8 wird angefügt:

  • ?(8) § 1 Abs. 3 und § 2b in der Fassung BGBl. I Nr. 223/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.?
  • Artikel 3Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes...

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