Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz ? KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden
223. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz ? KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 25c Abs. 3a erster Satz lautet:
2. In § 30 Abs. 10 wird das Datum ?31.12.2021? durch das Datum ?30.6.2023? ersetzt.
Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag ?150 Millionen Euro? durch den Betrag ?175 Millionen Euro? ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:
?Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022§ 2b.
2. In § 11 wird jeweils das Datum ?31. Dezember 2022? durch das Datum ?30. Juni 2023? ersetzt. Folgender Abs. 8 wird angefügt:
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