Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO geändert wird

166. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO, BGBl. II Nr. 313/2017, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird die Lenkprotokoll-Verordnung ? LP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,, wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Lenkprotokolle gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.?Die Lenkprotokolle gemäß Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck ?30 km in der Stunde? durch den Ausdruck ?40 km/h? ersetzt.

    3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

    ?5.Ziffer 5sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,?sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,?

    4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 Abs. 2 werden folgender Sätze angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgender Sätze angefügt:

    ?In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG.??In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph...

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