Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)

365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022) Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.

Begriffsbestimmungen§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  • 1.Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  • 2.Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  • 3.Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  • 4.Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  • 5.Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  • 6.Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Z 8 behandelt;
  • 7.Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  • 8.Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  • 9.Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  • 10.Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
  • Periodizität, Kontinuität§ 3

    Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.

    Erhebungsmasse, Statistische Einheiten§ 4.

  • (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
  • 1.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
  • 2.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
  • regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  • (2) Statistische...
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