365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022) Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.
Begriffsbestimmungen§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
2.Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
3.Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
4.Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
5.Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
6.Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Z 8 behandelt;
7.Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
8.Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
9.Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
10.Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993. Periodizität, Kontinuität§ 3
Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten§ 4.
(1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
2.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Statistische...