Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009

353. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009

Aufgrund § 46a Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Regelungsgegenstand§ 1.

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.

Beginn der automatisierten Datenübermittlung§ 2.

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen.

Durchführung der automatisierten Datenübermittlung§ 3.

  • (1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der...
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