Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022) Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.
Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.Ziffer einsAuslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;2.Ziffer 2Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;3.Ziffer 3Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt römisch III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;4.Ziffer 4Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;5.Ziffer 5Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;6.Ziffer 6Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Z 8 behandelt;Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 8, behandelt;7.Ziffer 7Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt römisch III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;8.Ziffer 8Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt römisch III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;9.Ziffer 9Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt römisch II A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;10.Ziffer 10Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt römisch III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993. Periodizität, Kontinuität§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten§ 4.Paragraph 4,
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