86. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung ? BMEN-VO) Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, und des § 23 des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, und des Paragraph 23, des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Ziele und Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 22.02.2022 S. 37, im Hinblick auf1.Ziffer einsdie Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme- oder Kälteerzeugung,2.Ziffer 2die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und3.Ziffer 3die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.
(2)Absatz 2Die in dieser Verordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.Minderung der Treibhausgasemissionen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDamit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der TreibhausgasemissionenDamit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in Paragraph 6, Absatz eins, EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen1.Ziffer einsbei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50% betragen,2.Ziffer 2bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb zwischen 6. Oktober 2015 und 31. Dezember 2020 aufgenommen haben, mindestens 60% betragen und3.Ziffer 3bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, mindestens 65% betragen.Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.
(2)Absatz 2Damit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der TreibhausgasemissionenDamit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in Paragraph 6, Absatz eins, EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen1.Ziffer einsbei Anlagen, die den Betrieb zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2025 aufgenommen haben oder aufnehmen, mindestens 70% betragen und2.Ziffer 2bei Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Jänner 2026 aufnehmen, mindestens 80% betragen.Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte.
(3)Absatz 3Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang V und Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführten Methoden zu berechnen.Für die Zwecke der Absatz eins und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang römisch fünf und Anhang römisch VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführten Methoden zu berechnen.
(4)Absatz 4Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Absatz eins und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.
(5)Absatz 5Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Absatz eins und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.Anlagenspezifische Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität nur dann berücksichigt, wenn sie zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllt:Für die Zwecke des Paragraph 6, Absatz eins, EAG wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität nur dann berücksichigt, wenn sie...