Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Abwassertechnik (Abwassertechnik-Ausbildungsordnung)

113. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Abwassertechnik (Abwassertechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird verordnet:

Lehrberuf Abwassertechnik§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Lehrberuf Abwassertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  • (2)Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  • Berufsprofil§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Abwassertechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
  • (2)Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche:
  • 1. Ökologie und Wasserwirtschaft
    Basierend auf der Bedeutung des natürlichen Wasserkreislaufes, der Selbstreinigungskraft von stehenden und fließenden Gewässern und der Wichtigkeit des Gewässerschutzes, insbesondere in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, schätzt die Fachkraft die Bedeutung der Abwasserentsorgung aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht richtig ein. Dabei berücksichtigt sie die grundlegende Situation und die aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Wasserwirtschaft und erkennt die Auswirkungen von Abwassereinleitungen in Gewässer. Außerdem entnimmt die Fachkraft Informationen aus wasserrechtlichen Bescheiden und leitet daraus die erforderlichen Tätigkeiten ab, um einen ordnungsgemäßen Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen zu gewährleisten.
    2. Abwasserbehandlung
    Die Fachkraft trägt mit all ihren Tätigkeiten dazu bei, dass alle vorhersehbaren ? auch außergewöhnlichen ? Betriebszustände in einer Abwasserbehandlungsanlage beherrscht werden und die behördlichen Auflagen für sämtliche Betriebszustände, wie Inbetriebnahmen, Normalbetrieb oder Störfälle, eingehalten werden können. Im laufenden Betrieb bedient und überwacht die Fachkraft unterschiedliche Maschinen, Geräte und Einrichtungen zur Förderung von Flüssigkeiten und Gasen wie Pumpen, Verdichter und Antriebsaggregate sowie zugehörige Sicherheitseinrichtungen.
    Je nach Aufbau der Abwasserbehandlungsanlage (mechanische, chemische und biologische Verfahrensstufen) und den zugehörigen physikalischen, chemischen und biologischen Prozessen bedient und überwacht sie Maschinen, Geräte und Einrichtungen wie Leichtstoffabscheider, Absetz- und Fällungsbecken, Membranfilter, Tauch- und Tropfkörper, Klär- und Belebungsbecken. Außerdem bedient und überwacht die Fachkraft ? abhängig von der weiteren Schlammbehandlung ? Maschinen, Geräte und Einrichtungen der Schlammbehandlung und -verwertung wie Eindicker, Pressen, Trockner und Faultürme. Einfache Ablaufstörungen an Maschinen, Geräten und Einrichtungen behebt sie fachgerecht und sicher. Um Abwasserbehandlungsanlagen automatisiert zu betreiben, bedient und überwacht die Fachkraft Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen und nutzt die dazu benötigten Geräte zur Messung von Betriebsgrößen wie Temperatur oder pH-Wert sowie die Einrichtungen zur Erfassung, Verarbeitung, Übertragung und Anzeige der Messwerte. Darüber hinaus steuert und überwacht sie Abwasserbehandlungsprozesse mithilfe des betriebsspezifischen Prozessleitsystems und führt Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen durch. Außerdem wirkt sie bei Maßnahmen, die bei außerordentlichen Ereignissen wie zB ankommende mit Chemikalien versetzte Abwässer, zu treffen sind, mit.
    Die Fachkraft organisiert auch die Entsorgung anfallenden Abfalls oder die Weitergabe des anfallenden Klärschlamms, zB für Düngung oder Kompostierung und setzt sie um. Sie überprüft, ob die Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchs- oder Lärmemissionen in der Abwasserbehandlungsanlage aufrecht erhalten bleiben. Sie lagert unterschiedliche Betriebsmittel, wie Ersatzteile und Chemikalien und hält zugehörige Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften und Verhaltensweisen ein.
    Die Fachkraft protokolliert unterschiedliche Betriebsdaten, wie Betriebszustandsgrößen oder Stoffströme und Prozessaufzeichnungen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben und prüft sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Bedarf wertet sie Betriebsdaten und Prozessaufzeichnungen aus und beurteilt sie. Im Anlassfall wirkt die Fachkraft auf Grund dieser Auswertungen beim Einleiten von Korrekturmaßnahmen und beim Erkennen von möglichen Prozessoptimierungen mit.
    3. Abwasseranalytik
    Die Fachkraft führt unterschiedliche Analysen an erhaltenen oder genommenen Abwasser- oder Schlammproben durch. Dafür bereitet sie Proben unter Berücksichtigung von berufsspezifischen physikalischen und chemischen Grundlagen vor und führt grundlegende labortechnische Arbeiten, wie zB Wägen, Messen von Volumen oder Herstellen von Lösungen, durch. Dabei beachtet sie die Anforderungen von Datenblättern sowie daraus abzuleitende Maßnahmen und Verhaltensweisen. Die Fachkraft identifiziert übernommene Abwasser- oder Schlammproben anhand ihrer Bezeichnung und bereitet sie mit physikalischen Methoden oder chemischen Methoden auf. Im Rahmen der Eigenüberwachung ermittelt die Fachkraft Kennwerte von Abwasser und Schlamm, zB zu absetzbaren Stoffen, Schlammvolumen, Leitfähigkeit, pH-Wert, Stickstoff-, Phosphor- und Sauerstoffgehalt. Mittels Mikroskopie beurteilt sie Schlammproben und erkennt Blähschlamm oder Schwimmschlamm. Gefahrstoffe, wie Löschwasser, Treibstoff oder Giftstoffe im Zulauf erkennt die Fachkraft umgehend optisch oder mittels Sensoren und leitet entsprechende Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ein. Die Fachkraft berücksichtigt bei allen Analysen und Probenahmen die Notwendigkeit sorgfältigen Arbeitens. Sie prüft Analysedaten auf Plausibilität und berechnet Kenngrößen wie zB Schlammalter, Schlammbelastung oder Raumbelastung. Im Anschluss dokumentiert sie die durchgeführten Analysen und erfasst sie im Betriebsprotokoll.
    4. Instandhaltung in Abwasserbehandlungsanlagen
    Die Fachkraft stellt durch rechtzeitige Wartung aller Maschinen, Geräte und Einrichtungen, sicher, dass es zu keinem Ausfall der Abwasserbehandlungsanlage kommt. Darüber hinaus sorgt sie dafür, dass für Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend Ersatzteile vorrätig gehalten werden und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur vorbereitet sind. Basierend auf Informationen, die die Fachkraft aus technischen Unterlagen entnimmt, plant sie Instandhaltungsarbeiten und führt sie durch. Dazu führt sie auch Demontage- und Montagearbeiten durch. Einfache Instandhaltungsarbeiten an abwassertechnischen Maschinen, Geräten und Einrichtungen führt sie selbst fachgerecht und sicher aus. Müssen dabei Behälter oder enge Räume befahren werden, hält die Fachkraft die speziellen Vorschriften für das Arbeiten in diesen Bereichen ein. Arbeiten, die von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen, zB Arbeiten an elektrischen Einrichtungen, erkennt sie und setzt entsprechende Schritte. Können Störungen an abwassertechnischen Maschinen, Geräten und Einrichtungen nicht bereits frühzeitig erkannt werden, muss die Fachkraft sie im laufenden Betrieb erkennen, systematisch eingrenzen, beurteilen und melden. Außerdem identifiziert sie Fehlfunktionen und Störungen an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, wie zB Datenübertragungseinrichtungen, und agiert in Hinblick auf deren Behebung gemäß den betrieblichen Vorgaben.

  • (3)Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
  • 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
    2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
    Die Fachkraft wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
    3. Digitales Arbeiten
    Die Fachkraft wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
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