Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)

169. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ) Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeinesAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung im Justizressort für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1.Ziffer einsder Zentralstelle, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie h1 bis h3,
  • 2.Ziffer 2der Datenschutzbehörde, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 3 und v1 bis v3,3.Ziffer 3des Bundesverwaltungsgerichts, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie4.Ziffer 4der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts, die in der Verwendungs- und Entlohnungsgruppe A 1 und v1

    Verwendung finden und die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

  • (2)Absatz 2Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
  • (3)Absatz 3Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  • (4)Absatz 4Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind die in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im psychologischen Dienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Vorschriften betreffend Psychologinnen und Psychologen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, maßgeblich sind.Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind die in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im psychologischen Dienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Vorschriften betreffend Psychologinnen und Psychologen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,, maßgeblich sind.
  • Ziele der Grundausbildung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsZiel der Grundausbildung ist es, den in § 1 Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.Ziel der Grundausbildung ist es, den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  • (2)Absatz 2Die an den Grundausbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbstständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
  • 2. AbschnittOrganisatorische AusgestaltungAblauf der Grundausbildung§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Grundausbildung wird in einer modularen Form abgehalten. Dabei sollen sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
  • (2)Absatz 2Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen1.Ziffer einsder planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
  • 2.Ziffer 2der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigenVoraussetzungen.
  • (3)Absatz 3Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (§ 9) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (Paragraph 9,) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.
  • (4)Absatz 4Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
  • Ausbildungsleitung, Vortragende§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist für die in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Bediensteten die Leiterin oder der Leiter der für die Personalangelegenheiten...
  • Um weiterzulesen

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