Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

185. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wirdArtikel 1Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Auf Grund

1.Ziffer einsdes § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, unddes Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und2.Ziffer 2des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,des Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,,wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:1.Ziffer einsunter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
  • 2.Ziffer 2unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pda)Litera ain den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,b)Litera bin den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents undc)Litera cim Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalentsgleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß Paragraph 26 c, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr.86 aus 1948,, entspricht.3.Ziffer 3unter Mehrdienstleistung:a)Litera ajede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, (GehG) in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, oder gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2, 3 oder 6 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Litera k, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 91, VBG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, LVG, bzw. gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);b)Litera bjede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 21, LDG 1984 oder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, oder 6 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Litera k, LVG bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 91, VBG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, LVG, bzw. Paragraph 23, Absatz 4, LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);c)Litera cjede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß Paragraph 22, VBG in Verbindung mit Paragraph 16, GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch VI VBG entspricht.
  • (2)Absatz 2Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
  • 2. AbschnittDatenbringungDatenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  • (2)Absatz 2Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  • (3)Absatz 3Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
  • Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsJedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
  • (2)Absatz 2Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
  • 3. AbschnittAbrechnung der StellenpläneAbrechnungsgrundlage§ 5.Paragraph 5

    Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT