Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird
185. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wirdArtikel 1Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Auf Grund
1.Ziffer einsdes § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, unddes Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und2.Ziffer 2des § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022,des Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,,wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 14 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung...
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