Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden
269. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werdenArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 30, angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
?§ 6.Paragraph 6,
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung ?Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben? durch das Wort ?Deutsch? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung ?Singen und Musizieren? durch das Wort ?Musik? ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort ?Werkerziehung? durch die Wendung ?Technik und Design? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung ?Rhythmisch-musikalische Erziehung? durch das Wort ?Rhythmik? ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben die Wendung In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der...
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