Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden

269. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werdenArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10, wird verordnet:

Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  • ?(30)Absatz 30Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:1.Ziffer eins§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;Paragraph 6, sowie Anlage A Sechster Teil Litera a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
  • 2.Ziffer 2§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.?Paragraph 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft

    2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

    ?§ 6.Paragraph 6,

  • (1)Absatz einsBis zum Inkrafttreten gemäß § 5 Abs. 28 wird in Anlage A in der Fassung vor BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung ?Deutsch, Lesen, Schreiben? durch ?Deutsch?, ?Musikerziehung? durch ?Musik?, ?Bildnerische Erziehung? durch ?Kunst und Gestaltung?, ?Verkehrserziehung? durch ?Verkehrs- und Mobilitätsbildung? und die Gegenstandsbezeichnungen ?Werkerziehung? und ?Technisches/Textiles Werken? jeweils durch ?Technik und Design? ersetzt.Bis zum Inkrafttreten gemäß Paragraph 5, Absatz 28, wird in Anlage A in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung ?Deutsch, Lesen, Schreiben? durch ?Deutsch?, ?Musikerziehung? durch ?Musik?, ?Bildnerische Erziehung? durch ?Kunst und Gestaltung?, ?Verkehrserziehung? durch ?Verkehrs- und Mobilitätsbildung? und die Gegenstandsbezeichnungen ?Werkerziehung? und ?Technisches/Textiles Werken? jeweils durch ?Technik und Design? ersetzt.
  • (2)Absatz 2Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl Nr. 134/1963, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023.?Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung ?Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben? durch das Wort ?Deutsch? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung ?Singen und Musizieren? durch das Wort ?Musik? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort ?Werkerziehung? durch die Wendung ?Technik und Design? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung ?Rhythmisch-musikalische Erziehung? durch das Wort ?Rhythmik? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben die Wendung In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der...

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