Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird

310. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird

Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 47 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird ? hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 11 Z 1 und des § 14 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ? verordnet:Aufgrund der Paragraphen 18, Absatz eins,, 41 Absatz 2 und 47 Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, wird ? hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 9, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ? verordnet:

Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, BGBl. II Nr. 369/2022, wird wie folgt geändert:Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck ?8,22 Cent/kWh;? durch den Ausdruck ?9,28 Cent/kWh;? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird in der Tabelle in der Spalte In Paragraph 5, Absatz 2, wird in der Tabelle in der Spalte ?Gebotstermine? in der neunten Zeile der Ausdruck ?14.11.2023? durch den Ausdruck ?20.12.2023? ersetzt und in der Spalte ?Ausschreibungsvolumen? in der neunten Zeile betreffend den bisherigen Gebotstermin für Windkraftanlagen am 14.11.2023 der Ausdruck ?100 000 kW? durch den Ausdruck ?200 000 kW? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT