Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 ? EAG-MPV 2022)

369. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 ? EAG-MPV 2022) Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wirdAufgrund der Paragraphen 18, Absatz eins,, 31 Absatz 2,, 33 Absatz 4,, 35 Absatz 2,, 36 Absatz 2,, 38, 41 Absatz 2,, 43, 44a Absatz 2,, 44b Absatz 2,, 44d, 47 Absatz eins,, 49 Absatz 2,, 50 Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird

1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3 Abs. 3, 6, 7 und 13 dieser Verordnung sowie der §§ 5 und 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3,, 6, 7 und 13 dieser Verordnung sowie der Paragraphen 5 und 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,2.Ziffer 2hinsichtlich § 3 Abs. 5 dieser Verordnung sowie § 5 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung sowie Paragraph 5, dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,3.Ziffer 3hinsichtlich § 12 dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft undhinsichtlich Paragraph 12, dieser Verordnung, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und4.Ziffer 4hinsichtlich § 4 und der §§ 8 bis 11 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhinsichtlich Paragraph 4 und der Paragraphen 8, bis 11 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzverordnet:1. AbschnittAllgemeine BestimmungenAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:

1.Ziffer einsdie Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,2.Ziffer 2die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2,, 36 Absatz 2,, 41 Absatz 2 und 44b Absatz 2, EAG,3.Ziffer 3die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,4.Ziffer 4das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2,, 50 Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,5.Ziffer 5die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG,die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG,6.Ziffer 6besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG undbesondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG und7.Ziffer 7Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß § 54 Abs. 4 EAG.Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß Paragraph 54, Absatz 4, EAG.Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?Altlast? eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;?Altlast? eine Altlast im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
  • 2.Ziffer 2?bauliche Anlage? ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;3.Ziffer 3?Bergbaustandort? eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;?Bergbaustandort? eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 24, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60/2022;4.Ziffer 4?Deponiefläche? eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, befindet;?Deponiefläche? eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, befindet;5.Ziffer 5?Fußpunkthöhe? die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;6.Ziffer 6?Gebäude? eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;7.Ziffer 7?Gesamtfläche? die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;8.Ziffer 8?Infrastrukturstandort? eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;?Infrastrukturstandort? eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022,, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;9.Ziffer 9?Jahresstromproduktion? die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;10.Ziffer 10?Korrekturfaktor? den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form...

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