Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

  1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

    Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 11, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

  3. Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:

    ?§ 1.Paragraph eins,

    Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  4. Ziffer einsder Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Uniongemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im Dienstleistungsbereich zu erstellen.?

  5. Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  6. ?(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsRechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  7. 2.Ziffer 2Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ? ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.?die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ? ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten
  8. Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:

    ?§ 3.Paragraph 3,

    Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

  9. Ziffer einsmonatlich...

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