Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 3 und § 14b Abs. 3 und 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Â

BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird verordnet: Â

  1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Â

    „§ 2a. Den in der Anlage zu § 2a genannten Zollämtern werden die in dieser Anlage jeweils angeführten

    örtlichen Bereiche zum Zwecke der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Â

    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zugewiesen.“ Â

  2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Â

    „§ 5a. (1) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,

    das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst Â

    wird. Â

    (2) In Verwaltungsverfahren (§ 30 und § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig,

    über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag Â

    eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Hauptzollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird. Â

    (3) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren Â

    und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen Â

    kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Hauptzollämter delegieren. Â

    (4) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Â

    Ausländerbeschäftigung anzuzeigen.“ Â

  3. Dem § 10 wird folgende Ziffer 6 angefügt: Â

      „6. Für die Anwendung der Kontrollen bei Sendungen mit lebenden Rindern im Bestimmungsland Â

    gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98.“ Â

  4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Â

    „§ 10a. Beim Zollamt Flughafen Wien wird zur Erleichterung des Warenverkehrs neben der Abfertigung im Luftverkehr auch die Abfertigung im Straßenverkehr zugelassen.“ Â

  5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt: Â

    „(3) § 2a, § 5a, § 10a, die Anlage zu § 2a sowie die Änderungen in der Anlage 1 und Anlage 3 zu § 1 Â

    und Anlage zu § 2 treten mit 1...

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