Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz ? EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Â

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet: Â

      „b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Â

    Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung.

    Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe Â

    nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“ Â

  2. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet: Â

      „e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Â

    Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen Â

    gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen,

    Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Â

    Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht Â

    sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“ Â

  3. § 76 sechster Satz lautet: Â

    „Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sowie die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und der geleistete Beitrag Â

    sind im Lohnkonto anzugeben.“ Â

  4. Im § 78 Abs. 5 wird als vorletzter Teilstrich eingefügt: Â

      „– die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den Â

    geleisteten Beitrag,“. Â

  5. § 81 Abs. 2 letzter Satz entfällt. Â

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  6. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.“ Â

  7. § 84 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel Â

    aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Â

    Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach Â

    gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Der Lohnzettel hat Â

    auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Â

    Abs. 2 ASVG). Die Ãœbermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Ãœbermittlung Â

    der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Ãœbermittlung der Lohnzettel Â

    auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Ãœbermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Â

    Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Â

    Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer Â

    bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ãœbermittlungsstelle zu bedienen Â

    hat.“ Â

  8. § 84 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Weiters Â

    sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der Â

    eingezahlte Beitrag anzuführen.“ Â

  9. Die Ãœberschrift zu § 86 lautet: Â

    „Lohnsteuerprüfung“ Â

  10. § 86 Abs. 1 und 2 lauten: Â

    „(1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) Â

    und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden Â

    tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung

    (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, Â

    das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers Â

    (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie Â

    vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO) zu verständigen.

    (2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Â

    Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Â

    Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.“ Â

  11. Dem § 86 wird folgender Abs. 4 angefügt: Â

    „(4) Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der Â

    gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Â

    Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Â

    Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes angehören.“ Â

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  12. Die Ãœberschrift zu § 89 lautet: Â

    „Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden“ Â

  13. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet: Â

    „Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und Â

    42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.“ Â

  14. § 89 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und es entfällt die Wortfolge Â

    „und 2“. Â

  15. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: Â

    „(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der Â

    abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Â

    Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger

    (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen. Â

    (4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) Â

    und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Â

    Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Ãœberschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.“ Â

  16. § 90 lautet: Â

    „Auskunftspflicht der Behörde Â

    § 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von Â

    14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Â

    Lohnsteuer anzuwenden sind.“ Â

  17. Im § 124b wird folgende Z 70 angefügt: Â

      „70. Die §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Â

    Nr. 132/2002, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes Â

    BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Â

    2002 enden. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist für Prüfungen anzuwenden,

    die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.“ Â

  18. Im § 126 erhält die bisherige Z 6 die Bezeichnung „7.“, die Z 6 lautet: Â

      „6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Â

    Generationen,“. Â

    Artikel IIÂ Â

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Â

    Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

    BGBl. I Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert: Â

  19. § 11 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit Â

    er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person Â

    ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Â

    Diese...

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