Bundesgesetz, mit dem das Behörden-Überleitungsgesetz, das AIDS-Gesetz 1993, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes Das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert:
-
§ 63 Abs. 3 lautet:
„(3) An Stelle der staatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt und des staatlichen Serumprüfungsinstitutes,
der chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalt sowie der staatlichen pharmakologisch-
balneologischen Untersuchungsanstalt wird in Wien das Bundesinstitut für Arzneimittel errichtet.“
-
§ 63 Abs. 4 bis 7 entfallen.
Artikel 2
Änderung des AIDS-Gesetzes 1993
Das AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/
1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck „Bundesinstitut für Arzneimittel“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 731/1995 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht 1. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. in balneologischer Hinsicht ein Gutachten des Bundesinstitutes für Arzneimittel,“
-
In § 20 wird die Wortfolge „In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien“ durch die Wortfolge „Im Bundesinstitut für Arzneimittel“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung Das Bundesgesetz über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz),
BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:
-
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
-
der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
-
ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
-
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
-
ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
-
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
-
ein Vertreter des Bundesinstitutes für Arzneimittel;
-
ein Experte der Hersteller...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN