Bundesgesetz, mit dem das Behörden-Überleitungsgesetz, das AIDS-Gesetz 1993, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes Das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 63 Abs. 3 lautet:

    „(3) An Stelle der staatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt und des staatlichen Serumprüfungsinstitutes,

    der chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalt sowie der staatlichen pharmakologisch-

    balneologischen Untersuchungsanstalt wird in Wien das Bundesinstitut für Arzneimittel errichtet.“

  2. § 63 Abs. 4 bis 7 entfallen.

    Artikel 2

    Änderung des AIDS-Gesetzes 1993

    Das AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/

    1997, wird wie folgt geändert:

    Im § 6 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut“ durch den Ausdruck „Bundesinstitut für Arzneimittel“ ersetzt.

    Artikel 3

    Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 731/1995 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:

    Unmittelbar anwendbares Bundesrecht 1. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. in balneologischer Hinsicht ein Gutachten des Bundesinstitutes für Arzneimittel,“

  3. In § 20 wird die Wortfolge „In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien“ durch die Wortfolge „Im Bundesinstitut für Arzneimittel“

    ersetzt.

    Artikel 4

    Änderung des Bundesgesetzes über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung Das Bundesgesetz über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz),

    BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

  4. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:

  5. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;

  6. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;

  7. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;

  8. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;

  9. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

  10. ein Vertreter des Bundesinstitutes für Arzneimittel;

  11. ein Experte der Hersteller...

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