Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. November 1986 über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1987

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.

Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984 wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl.

Nr. 551/1986 für das Kalenderjahr 1987 mit 1,038

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes 1947 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1987

an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947

genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 6/1986

angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

  1. Im § 6 Z 5 statt 6170384 S mit 6404859 S;

  2. im § 11 Abs. 2 statt 369 S mit 383 S;

  3. im § 12 a Abs. 1 statt 9206 S mit 9556 S, statt 3686 S mit...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT