Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, mit dem das Opferfürsorgegesetz neuerlich abgeändert und ergänzt wird (19. Opferfürsorgegesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, BGBl. Nr. 218/1948, BGBl. Nr. 58/1949,

BGBl. Nr. 198/1949, BGBl. Nr. 214/1950, BGBl.

Nr. 160/1951, BGBl. Nr. 8/1952, BGBl. Nr. 180/

1952, BGBl. Nr. 109/1953, BGBl. Nr. 173/1954,

BGBl. Nr. 186/1955, BGBl. Nr. 77/1957, BGBl.

Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 101/1961, BGBl. Nr. 18/

1962, BGBl. Nr. 91/1962, BGBl. Nr. 175/1962,

BGBl. Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 255/1963, BGBl.

Nr. 323/1963, BGBl. Nr. 307/1964, BGBl. Nr. 83/

1965 und BGBl. Nr. 8/1967, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 18, 19 bis 22, 32, 33, 35 a, 49, 55 a, 56 bis 59, 64, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden."

  2. Im § 3 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§§ 32 und 33

    KOVG. 1957) und Sterbegeld (§ 12 a) ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."

  3. Dem § 7 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Bei der Vergebung von Tabakverschleißgeschäften sind Inhaber eines Opferausweises den Inhabern einer Amtsbescheinigung gleichgestellt."

  4. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten:

    „(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

    § 11 a vervielfachten Beträge."

  5. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten:

    „(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende minderjährige Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher Erziehungsbeitrag in der Höhe der im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Haushaltszulage für Kinder zu gewähren."

  6. Im § 11 Abs. 12 ist als zweiter Satz einzufügen:

    „An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 a vervielfachte Betrag."

  7. Nach § 11 ist...

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