Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.

Nr. 527/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,

    dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

    ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206

    des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995

    ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.“

  2. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

    „a) Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Furniersägen, Bandsägen,

    Kettensägen und Gattersägen; ausgenommen sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, handgeführte Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;“

  3. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. k lautet:

    „k) Holzschäl- und Furnierschälmaschinen;“

  4. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. l lautet:

    „l) Furnierschneide- und Furniermessermaschinen;“

  5. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. n lautet:

    „n) handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1000 Watt;“

  6. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. o lautet:

    „o)Bandschleifmaschinen; ausgenommen sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1000 Watt und Bandschleifmaschinen mit einer Funktion

    ähnlich der von Schleifböcken;“

  7. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, zum Beispiel durch Zweihandschaltung oder Lichtschranken.“

  8. § 8 Abs. 3 lautet:

    ...

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