Bundesgesetz, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Salzmonopolgesetz Das Salzmonopolgesetz, BGBl. Nr. 124/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 608/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 1 bis 7 und 10 bis 12 entfallen.

  2. § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

    (2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Abs. 1 bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."

  3. Im § 9 Abs. 1 wird die Wendung „für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Arbeiter und Beamten" durch die Wendung „für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten" ersetzt.

    Artikel II Berggesetz 1975

    Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

  4. § 76 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft überlassen."

  5. § 206 samt Überschrift lautet:

    „Anwendung des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes

    § 206. Soweit dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach § 217 Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht besonderes bestimmen, sind darauf folgende Bestimmungen des Arbeitnehmer-lnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auf die von dessen Geltung nach § 1 Abs. 3 ausgenommenen unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß zuständige Behörde stets die Berghauptmannschaft und zuständiger Bundesminister stets der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist, denen hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Befugnisse der Arbeitsinspektorate zustehen, und daß...

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