Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) geändert wird

Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:

§ 1. Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9% vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales...

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