Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. Juni 1988, mit der die Notstandshilfeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und 615/1987 wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung),

BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 417/1987 und 636/1987

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

  2. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß

    § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

  3. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1

    nicht unterschritten werden darf."

  4. a) Im § 3 lit. d ist der Ausdruck „ein Drittel"

    durch den Ausdruck „zwei Drittel" zu ersetzen.

    1. Im § 3 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt:

      „f) die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;

    2. im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen."

  5. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978,

    oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

    Nr. 559/1978, einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eine ausländische Alterspension bzw.

    Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

    (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)

    bezieht.

    (2) Wenn seit der Zuerkennung der Notstandshilfe mehr als drei Jahre vergangen sind, bei Personen,

    die im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe das 50. Lebensjahr vollendet haben,

    mehr als vier Jahre vergangen sind, so sind ab dem folgenden 1. Jänner die Notlage und das Ausmaß

    der Notstandshilfe unter Berücksichtigung des Familieneinkommens wie folgt zu beurteilen:

  6. Unter Familieneinkommen ist das jeweilige Einkommen nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu verstehen. Handelt es sich um Einkommen des Ehegatten bzw. der Ehegattin (des Lebensgefährten bzw. der...

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