Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (Antimißbrauchsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

    „e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;"

    1a. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.

  2. Im § 1 Abs. 2 lit. 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung BGBl. Nr 351/1995, verfügen;"

  3. § 2 Abs. 2 lit. c lautet: ,,c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,"

    3a. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „erteilt" durch die Wortfolge „oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt" ersetzt.

    3b. § 3 Abs. 5 lautet:

    „(5) Ausländer, die a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) oder b) als Ferialpraktikanten bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferialpraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht zwingend vorgeschrieben ist und während der Ferien ausgeübt wird. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferialpraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden.

    3c. § 3 Abs. 6 lautet:

    „(6) Die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung ist vom Arbeitgeber im Betrieb, eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung oder der Anzeigebestätigung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheins vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten."

  4. § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. 1 ist vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich ihr Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. 1 vorliegen."

    4a. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß."

    4b, § 13b Abs. 2 lautet:

    „(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) nicht anzuwenden."

    4c. § 14a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer."

    4d. § 14a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

    „Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden."

    4e. Die Überschrift des § 18 lautet:

    „Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung"

    4f. § 18 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer...

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