Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996 wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung BGBl. Nr. 627/1983 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 1 bis 5 entfallen.

  2. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Worte „Kindergärten,“ und „sowie für Siechen- und Pflegeheime“.

Artikel II Artikel I ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1997 fallen.

Klima BGBl. II Nr. 6/1997

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